Allgemeine Informationen zur Akteneinsicht
Strafverfahren
Beschuldigte/ Angeklagte aus §
147 StPO
Betroffene aus § 49 OWiG
Verletzte aus § 406e StPO
Strafgefangene aus § 185 StVollzG
Beteiligte eines
Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29
VwVfG
Beteiligte eines Sozialverwaltungsverfahren
nach § 25 SGB X
Beteiligte Sozialgerichtsprozesses
aus § 120 SGG
Akteneinsicht im Strafverfahren
Das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren ist eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten. Dieses Recht wird regelmäßig durch den Verteidiger wahrgenommen.
Sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind kann dem Verteidiger die Akteneinsicht verwehrt werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese an seinen Mandanten weiterleiten. Eine Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
Grundsätzlich ist die Akteneinsicht im Strafverfahren dem Verteidiger vorbehalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschuldigten selbst berührt jedoch dessen grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakten, das weitere Vorgehen zu planen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Daher wurde im Jahr 2000 der § 147 Abs. 7 StPO eingeführt, der dem Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf der Geschäftsstelle ermöglicht.
Allerdings beschränkt der Wortlaut der Norm die Rechte des Beschuldigten noch erheblich:

