Akteneinsicht

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

- § 147 StPO

Allgemeine Informationen zur Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsicht in Akten eines öffentlichen Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die wohl wichtigsten Verfahren sind:
 
Strafverfahren
Beschuldigte/ Angeklagte aus § 147 StPO
Betroffene aus § 49 OWiG
Verletzte aus § 406e StPO
Strafgefangene aus § 185 StVollzG

Verwaltungsverfahren
Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG

Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
Beteiligte eines Sozialverwaltungsverfahren nach § 25 SGB X
Beteiligte Sozialgerichtsprozesses aus § 120 SGG

Akteneinsicht im Strafverfahren

Das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren ist eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten. Dieses Recht wird regelmäßig durch den Verteidiger wahrgenommen.

Sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind kann dem Verteidiger die Akteneinsicht verwehrt werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese an seinen Mandanten weiterleiten. Eine Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist jedoch unzulässig.

Grundsätzlich ist die Akteneinsicht im Strafverfahren dem Verteidiger vorbehalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschuldigten selbst berührt jedoch dessen grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakten, das weitere Vorgehen zu planen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Daher wurde im Jahr 2000 der § 147 Abs. 7 StPO eingeführt, der dem Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf der Geschäftsstelle ermöglicht.

Allerdings beschränkt der Wortlaut der Norm die Rechte des Beschuldigten noch erheblich:

 „Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“

Zum einen erhalten Beschuldigte auf Antrag nur Auskünfte aus der Akte und niemals eine komplette Kopie, zum anderen wird sich die Behörde oftmals darauf berufen, dass die gewünschten Informationen nicht für eine angemessene Verteidigung erforderlich sind oder der Untersuchungszweck durch die Einsichtnahme gefährdet werden könnte. Daher empfiehlt sich die der Auftrag zu online Akteneinsicht in jedem Fall. Den entsprechenden Auftrag zur Akteneinsicht können Sie hier downloaden.

Auch der Rechtsanwalt des Verletzten kann gemäß § 406e StPO die Akten einsehen. Des Weiteren sieht § 475 StPO die Möglichkeit vor, dass auch andere Privatpersonen über einen Rechtsanwalt die Akten einsehen können, wenn Sie ein sog. berechtigtes Interesse darlegen können.